19 BetmG. Indem der Beschuldigte anlässlich der Kontrollen durch die Polizei sechs Gramm Amphetamingemisch und 95 Gramm brutto Marihuana (inkl. Rüstabfälle) auf sich trug – von welchem zu seinen Gunsten ausgegangen wird, dass er sie zum eigenen Konsum auf sich trug –, erfüllt er den privilegierten Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv. Weder 95 Gramm Marihuana noch sechs Gramm Amphetamingemisch stellen eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels nach Art. 19b BetmG dar, was sich bezüglich des Marihuanas bereits aus Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung ergibt.