11. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel besitzt. Wer unbefugt Betäubungsmittel konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung nach Art. 19 BetmG begeht, wird gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit Busse bestraft. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 19a Ziff. 1 BetmG um den privilegierten Tatbestand von Art. 19 BetmG.