Der Beschuldigte ist deshalb nicht zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zuzulassen. Zutreffend sind die Erwägungen der Vorinstanz auch insoweit, als dass der Beschuldigte den Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis auch nicht geglückt wäre, wenn er zugelassen worden wäre. Letztendlich fehlen jegliche Anhaltspunkte für den vermeintlichen Amtsmissbrauch.