Ergänzend ist festzuhalten, dass sich auch aus den folgenden Schreiben ergibt, dass der Beschuldigte den Strafkläger einzig beleidigen wollte. So hat er insbesondere diesen bereits in einer E-Mail vom 16. Mai 2017 als Amtsmissbraucher sowie Schlitzohr bezeichnet und ihm eine Psychose unterstellt (pag. 22). In der Einsprache vom 28. April 2018 finden sich zahlreiche weitere herablassende Äusserungen in Bezug auf den Strafkläger (pag. 71: Vollpfeife, Dumpfbacke, Hosenscheisser, Wixer, Dämlacks, frustrationsintoleranter Weichbecher). Der Beschuldigte ist deshalb nicht zum Wahrheits- und Gutglaubensbeweis zuzulassen.