173 Abs. 1 aStGB. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, er wusste, dass die Mitteilung geeignet ist, den Ruf des Strafklägers zu schädigen und er wollte, dass I.________, eine Drittperson, diese Äusserung wahrnimmt. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Bezüglich des Wahrheits- und Gutglaubensbeweises kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich auch aus den folgenden Schreiben ergibt, dass der Beschuldigte den Strafkläger einzig beleidigen wollte.