Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundsgerichts 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E.2.1; TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 173 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. aStGB schützen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität).