10. Üble Nachrede Mit Verweis auf die Erläuterungen in Ziff. 12 hiernach sind gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB für das gesamte StGB – auch für den besonderen Teil – die alten Bestimmungen des StGB anzuwenden. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 aStGB). Den Tatbestand erfüllen ehrverletzende Tatsachenbehauptungen über den Verletzten gegenüber Dritten.