Anderweitige Beweismittel zum Konsum von LSD und Marihuana sind in Bezug auf den angeblichen Feststellungszeitpunkt vom 4. Januar 2018 nicht vorhanden. Dieser Anklagepunkt ist damit nicht erstellt. Der Beschuldigte ist somit von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch