Da dem Beschuldigten im Strafbefehl der Konsum von Betäubungsmittel sowohl festgestellt am 4. Januar 2018 als auch festgestellt am 7. März 2018 vorgeworfen wird, sind beide Feststellungszeitpunkte zu prüfen. In Bezug auf den Feststellungszeitpunkt vom 4. Januar 2018 liegt als Beweismittel einzig der Anzeigerapport vom 4. Januar 2018 vor (pag. 48 f.). Die dort aufgeführten Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei sind nicht verwertbar (vgl. Ziff. 7). Anderweitige Beweismittel zum Konsum von LSD und Marihuana sind in Bezug auf den angeblichen Feststellungszeitpunkt vom 4. Januar 2018 nicht vorhanden.