Die Formulierungen im Strafbefehl und im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv lassen bei isolierter Betrachtung nicht hinreichend erkennen, dass die angebliche Feststellung des Konsums von LSD und Marihuana einzig am 4. Januar 2018 erfolgt ist (pag. 48) – nicht (auch) am 7. März 2018 (pag. 44) –, was die Vorinstanz in der Urteilsbegründung letztlich korrekt aufführte. Da dem Beschuldigten im Strafbefehl der Konsum von Betäubungsmittel sowohl festgestellt am 4. Januar 2018 als auch festgestellt am 7. März 2018 vorgeworfen wird, sind beide Feststellungszeitpunkte zu prüfen.