durch Besitz von ca. sechs Gramm Amphetaminen und ca. 95 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum sowie zum Konsum von LSD und Marihuana“. In ihrer Urteilsbegründung stützt sich die Vorinstanz jedoch auf die Aussagen des Beschuldigten gegenüber den Polizisten am 4. Januar 2018 (pag. 48, 142), wonach der Beschuldigte ausgesagt habe, dass er täglich kiffe und selten LSD konsumiere. Die Formulierungen im Strafbefehl und im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv lassen bei isolierter Betrachtung nicht hinreichend erkennen, dass die angebliche Feststellung des Konsums von LSD und Marihuana einzig am 4. Januar 2018 erfolgt ist (pag.