Im erstinstanzlichen Dispositiv erfolgt der Schuldspruch zum Konsum von LSD und Marihuana nicht als eigenständiger Schuldspruch mit Datumsangabe, sondern unmittelbar im Anschluss bzw. gemeinsam mit dem Schuldspruch betreffend den 7. März 2018: „A.________ wird schuldig erklärt: (…) 2. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 07.03.2018 in D.________ und in F.________ durch Besitz von ca. sechs Gramm Amphetaminen und ca. 95 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum sowie zum Konsum von LSD und Marihuana“.