Würdigung durch die Kammer Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Anzeigerapport ein Betäubungsmittelkonsum am 7. März 2018 festgestellt wurde (pag. 48). Im Strafbefehl vom 18. April 2018 wird als Feststellungszeitpunkt demgegenüber sowohl der 4. Januar 2018 wie auch der 7. März 2018 genannt. Im erstinstanzlichen Dispositiv erfolgt der Schuldspruch zum Konsum von LSD und Marihuana nicht als eigenständiger Schuldspruch mit Datumsangabe, sondern unmittelbar im Anschluss bzw. gemeinsam mit dem Schuldspruch betreffend den 7. März 2018: „A.________ wird schuldig erklärt: (…)