Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist bestritten. Auch in der Berufungsanmeldung vom 29. September 2018 bestritt der Beschuldigte, LSD oder Marihuana konsumiert zu haben. Es fehle ein Geständnis oder eine Urinprobe und somit ein Beweis (pag. 123; auf die fehlende Urinprobe verwies er auch in der Berufungserklärung, pag. 162). 9.2.3 Würdigung durch die Kammer Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Anzeigerapport ein Betäubungsmittelkonsum am 7. März 2018 festgestellt wurde (pag.