11 sum besass, zumal dadurch der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 19a BetmG zur Anwendung gelangt (vgl. Ziff. 11). 9.2 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbestimmten Menge LSD und Marihuana 9.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 18. April 2018 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 65 f.): „festgestellt am 04.01.2018 und am 07.03.2018“ (…) „A.________ konsumierte zudem unbefugt eine unbestimmte Menge LSD und Marihuana.“ 9.2.2 Bestrittener / unbestrittener Sachverhalt