Vorab ist fraglich, weshalb er mit einer Durchsuchung rechnete. Weiter wäre nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der Durchsuchung aufgebracht reagierte (pag. 8) und die entsprechenden Polizisten gar noch verzeigte (pag. 72, Akten K.________). Letztendlich wäre ein derartiger „Jux“ nicht mit tatsächlichen Betäubungsmitteln durchgeführt worden. Für die Kammer ist damit erstellt, dass der Beschuldigte am 7. März 2018 ein Minigrip mit sechs Gramm Amphetamingemisch und 95 Gramm brutto Marihuana (inkl. Rüstabfälle) besass. Zu Gunsten des Beschuldigten ist auf Grund der sichergestellten Menge davon auszugehen, dass er das Marihuana und das Amphetamingemisch zum Eigenkon-