Ebenso führt er in der Einsprache (recte: Beschwerde) vom 15. Juli 2018 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren K.________ sowie in der Berufungsanmeldung vom 29. September 2018 sinngemäss aus, im Pulver seien sowohl Amphetamin als auch Koffein enthalten. An der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2019 bestätigte er ebenfalls, dass sich dieses weisse Pulver aus Amphetamin und Koffein zusammensetze, es sei immer gemischt (pag. 209). Letztendlich räumt der Beschuldigte folglich ein, dass das weisse Pulver (auch) Amphetamin enthielt. Dass das Amphetamin nicht rein, sondern mit Koffein gestreckt war, könnte ohne weiteres zutreffen.