Der Marktwert betrage null Franken (pag. 123 f.). Bezüglich des sichergestellten weissen Pulvers ergab ein Vortest für Opiate und Amphetamine der ESA-Test GmbH ein positives Ergebnis für Amphetamine (pag. 8, 45). Das Ergebnis des Vortests stellt vorliegend ein Indiz dar, welches anhand der weiteren Beweismittel zu verifizieren ist. In seinem Einspracheschreiben vom 28. August 2018 führte der Beschuldigte aus, es handle sich „in der Hauptsache um nicht verbotenes Koffein, welches offenbar Schwarzmarkt bedingt auch ein wenig Amphetamin enthielt“ (pag. 72). Ebenso führt er in der Einsprache (recte: Beschwerde) vom 15. Juli 2018 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren K.____