10 fügung im Verfahren K.________ führte der Beschuldigte aus, es hätte ihn der Gehalt an Koffein und nicht der beigemischten Stoffe (Amphetamin) interessiert. Beim konfiszierten Pulver seien beide Stoffe enthalten, es sei ihm als Besitzer des Stoffes vergönnt, ob er ihn Amphetamin oder Koffein nenne. Weiter führte der Beschuldigte in der Berufungsanmeldung vom 29. September 2018 aus, beim Marihuana handle es sich um Abfälle. Der Marktwert betrage null Franken (pag.