Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel aufgeführt. Es kann vorab auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 139 ff.). Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte in der Berufungsanmeldung vom 29. September 2018 zum Amphetamingemisch ausführte, das mit sechs Gramm angegebene Gewicht des Amphetamins sei eine weitere Lüge. Das effektive Gewicht des als Streck- und Verdünnungsmittel dem Koffein beigemischten Amphetamins betrage 1,5 Gramm.