Jede abweichende Amtshandlung wird als Amtsmissbrauch bezeichnet und das Behördenmitglied oftmals zusätzlich diffamiert. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich mit der fraglichen Äusserung bezüglich des Strafklägers Befriedigung verschaffen bzw. damit seine Unzufriedenheit über missliebige Behördenentschiede verarbeiten wollte. Ein anderer Grund ist jedenfalls nicht ersichtlich.