Sachverhaltsmässig ist weiter erstellt, dass es dem Beschuldigten vorab darum ging, den Strafkläger zu diffamieren. Dies ergibt sich einerseits aus dem weiteren Kontext, hat der Beschuldigte den Strafkläger doch in verschiedenen Schreiben verbal herabgesetzt (pag. 22, 71). Andererseits zeigen die obigen Ausführungen, dass der Beschuldigte mit zahlreichen anderen Behördenmitgliedern in ähnlicher Weise korrespondiert. Er scheint davon auszugehen, dass einzig er beurteilen kann, wie eine Behörde zu handeln hat. Jede abweichende Amtshandlung wird als Amtsmissbrauch bezeichnet und das Behördenmitglied oftmals zusätzlich diffamiert.