9 Auch wenn der Beschuldigte mehrfach ausführte, er könne den Amtsmissbrauch durch den Strafkläger beweisen (pag. 111, 112, 121), hat er keine entsprechenden Beweismittel genannt. Letztendlich hat der Beschuldigte nicht einmal dargelegt, in welcher Handlung des Strafklägers er denn einen Amtsmissbrauch zu erkennen glaubt. Sachverhaltsmässig ist weiter erstellt, dass es dem Beschuldigten vorab darum ging, den Strafkläger zu diffamieren.