214: Amtsmissbraucher, Dumpfbacke, Volldepp etc.). Auf Grund der obigen Ausführungen ist unstrittig und erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger in einem Schreiben an I.________ als „doppelten Amtsmissbraucher“ bezeichnet hat. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte weiss und wusste, dass es sich bei Amtsmissbrauch um ein strafbares Verhalten handelt, hat er doch selbst bereits Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauch eingereicht oder angedroht (vgl. Akten K.________). Zudem wollte er, dass I.________ den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegenüber dem Strafkläger zur Kenntnis nimmt.