[Schniedelwutz]“). Auch in beigezogenen Akten ist erkennbar, dass der Beschuldigte bei jeder ihm missliebigen Handlung eines Behördenmitglieds umgehend ein Amtsmissbrauch zu erkennen glaubt (vgl. Akten K.________). Weiter finden sich auch in dem durch den Strafkläger an der Berufungsverhandlung eingereichten Schreiben vom 12. Juli 2018 des Beschuldigten an den Strafkläger herablassende Äusserungen über den Strafkläger (pag. 214: Amtsmissbraucher, Dumpfbacke, Volldepp etc.).