Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte sich auch in weiteren Schreiben und E-Mails herablassend über den Strafkläger äussert. So hat er insbesondere diesen bereits in einer E-Mail vom 16. Mai 2017 als Amtsmissbraucher sowie Schlitzohr bezeichnet und ihm eine Psychose unterstellt (pag. 22). In der Einsprache vom 28. April 2018 finden sich zahlreiche weitere herablassende Äusserungen in Bezug auf den Strafkläger (pag. 71: Vollpfeife, Dumpfbacke, Hosenscheisser, Wixer, Dämlacks, frustrationsintoleranter Weichbecher). Weiter finden sich abfällige Äusserungen bezüglich anderer Personen, so bezüglich I.___