111 f., 121 f., 160). Ob die Äusserung geeignet war, den Strafkläger gegenüber I.________ in seiner Geltung als ehrbarer Mensch herabzusetzen, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. 8.3 Würdigung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zusammengefasst wiedergegeben. Hierauf wird vorab verwiesen (pag. 135 f.). Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte sich auch in weiteren Schreiben und E-Mails herablassend über den Strafkläger äussert.