8 bezeichnet (pag. 122, 193). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte die Äusserung nicht bzw. er führte aus, es sei sein Recht, den Strafkläger als doppelten Amtsmissbraucher zu bezeichnen (pag. 111, 112). Während der Beschuldigte diese Äusserung nicht bestreitet, geht er davon aus, dass er berechtigt sei, den Strafkläger einen Amtsmissbraucher zu nennen (pag. 112, 120 ff., 159 ff.). Ausserdem könne er den Amtsmissbrauch durch den Strafkläger beweisen (pag. 111 f., 121 f., 160).