Nur der „doppelte Amtsmissbraucher“ B.________ wisse, weshalb sie die Einzige für ihn sei und nicht ersetzt und erlöst werden könne. Die angeklagte Äusserung bezüglich des Strafklägers gegenüber I.________ ist mithin aktenkundig (pag. 17). Der Beschuldigte bestreitet nicht, das Schreiben bzw. die entsprechende Äusserung verfasst zu haben. Weiter hat er in der Einsprache vom 28. April 2018 ausdrücklich auf diese Bezug genommen (pag. 71: „Schliesslich habe ich vorsätzlich und mit gezielter Intention den für Sportsfreund B.________ adressierten doppelten Amtsmissbrauch, vorsichtig auf die freistehende Dame I.__