_ in seiner Geltung als ehrbarer Mensch herabzusetzen.“ 8.2 Ausgangslage und bestrittener / unbestrittener Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schriftenpolizeilich in J.________ gemeldet (pag. 135 f.). Er wurde vom Regionalen Sozialdienst E.________ unterstützt, als Beraterin war I.________ zuständig. Die Leitung des Regionalen Sozialdienstes hatte der Strafkläger inne (pag. 3, 33 f.). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte zuweilen in E-Mails und Briefen seinen Unmut gegenüber Behörden äussert.