Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.5). Eine Verletzung derselben führt zur Unverwertbarkeit der Einvernahme, soweit diese nicht zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sind (Art. 141 Abs. 2 StPO). Da vorliegend eine Übertretung vorgeworfen wird, 7 sind die nicht protokollierten Aussagen des Beschuldigten nicht verwertbar und dürfen nicht einer Verurteilung zugrunde gelegt werden (vgl. nachfolgend Ziff. 9.2.3.) II. Sachverhalt und Beweiswürdigung