76 StPO in mehreren Punkten nicht. So konnte dieser dem Beschuldigten nicht vorgelesen bzw. vorgelegt werden. Zudem wurde der Rapport vom Beschuldigten nicht unterzeichnet. Weiter wurden die dem Beschuldigten gestellten Fragen und Antworten nicht festgehalten. Sowohl die Kenntnisnahme als auch die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls durch den Befragten stellen grundsätzlich und so auch vorliegend Gültigkeitsvorschriften dar (vgl. Näpfli, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 78 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.5).