Auf Grund der Umstände – der Beschuldigte wurde zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. angehalten und es wurden zwei Minigrips mit weissem Pulver sichergestellt – bestand ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten. Davon gingen auch die befragenden Polizisten aus, erfolgte doch gemäss Anzeigerapport eine strafprozessuale Belehrung (pag. 48 f.). A.________ wäre als Beschuldigter gemäss den Protokollierungsvorschriften einzuvernehmen gewesen. Der Anzeigerapport erfüllt die formellen Voraussetzungen an ein Einvernahmeprotokoll gemäss Art. 76 StPO in mehreren Punkten nicht.