Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2015 319 vom 6. Juli 2016 E. 11.1 mit Hinweis auf Häring, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 142 StPO). Vorliegend hält der Anzeigerapport vom 4. Januar 2018 fest, dass der Beschuldigte (unter anderem) angab, „er kiffe täglich und konsumiere selten LSD“ (pag. 49). Auf Grund der Umstände – der Beschuldigte wurde zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. angehalten und es wurden zwei Minigrips mit weissem Pulver sichergestellt – bestand ein konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten.