142–146 StPO). Eine solche informelle polizeiliche Befragung ist aber nur so lange möglich, als es an einem bereits konkretisierten Tatverdacht gegenüber dem Befragten fehlt und die Befragung primär der Gewinnung eines ersten Überblicks über das Vorgefallene dient. Ab Bestehen eines Tatverdachtes sind informelle Gespräche und Befragungen grundsätzlich unzulässig; sie müssen diesfalls protokolliert werden (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 196 vom 30. April 2017 E. 6.3., Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2012 223 vom 15. Mai 2013 E. 6.2 mit Hinweis auf Daphinoff, S. 362).