78 Abs. 5 StPO). Besteht ein konkreter Tatverdacht gegen die zu befragende Person, müssen die Protokollierungsvorschriften gemäss Art. 76 ff. StPO berücksichtigt werden, was im Rahmen der Strafverfolgung grundsätzlich auch für die Polizei gilt (vgl. Art. 15 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Anhaltungen und im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens hat die Polizei das Recht, tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen (vgl. Art. 215 und Art. 306 Abs. 1 Bst. b StPO). Dabei ist der Polizei auch zuzugestehen, informelle Gespräche zu führen, um zu klären, was passiert ist, wer