Der Beschuldigte bestreitet, LSD oder Marihuana konsumiert zu haben, es fehle ein Geständnis oder eine Urinprobe und somit ein Beweis (pag. 123; pag. 162). Im Folgenden ist zu prüfen, ob diese (einzig) im Anzeigerapport festgehaltenen Aussagen des Beschuldigten als Beweismittel verwertet werden dürfen. Art. 76 StPO statuiert die Pflicht, alle Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollieren. Diese Pflicht wird in Art. 78 StPO für Einvernahmen konkretisiert.