7. Verwertbarkeit der Beweismittel – Aussagen im Anzeigerapport vom 4. Januar 2018 In Bezug auf den vorinstanzlich erfolgten Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von LSD und Marihuana hat sich die Vorinstanz auf den Anzeigerapport vom 4. Januar 2018 gestützt. Gemäss Anzeigerapport habe der Beschuldigte bei einer Polizeikontrolle angegeben, dass er täglich kiffe und selten LSD konsumiere (pag. 49). Der Beschuldigte bestreitet, LSD oder Marihuana konsumiert zu haben, es fehle ein Geständnis oder eine Urinprobe und somit ein Beweis (pag.