Während sich I.________ hierauf entschied, kein Strafantrag zu stellen und sich nicht als Strafklägerin zu konstituieren, beteiligte sich B.________ in der Folge persönlich am gesamten Verfahren und bestätigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Privatklägerstellung (pag. 108). Die Kammer geht zusammenfassend davon aus, dass B.________ mit der Strafanzeige sowohl im Namen des Sozialdienstes wie auch für ihn selbst als Person und Leiter des Sozialdienstes, den bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters kundtun wollte. Somit ist in Bezug auf B._____