5 6B_236/2007 des Bundesgerichts vom 24. September 2007, E. 4.4). Dabei ist auch nicht unbeachtlich, dass die Äusserung des Beschuldigten des „doppelten Amtsmissbrauchers“, welche offensichtlich das Fass zum Überlaufen brachte und letztlich dann zur Anzeigeerstattung führte, B.________ persönlich in seiner Funktion als Leiter des Sozialdienst betraf. Bei I.________ lag mangels persönlicher Unterzeichnung der Strafanzeige kein gültiger Strafantrag vor, worauf sie von der Staatsanwaltschaft hingewiesen wurde (pag. 28 ff.). Während sich I.______