Weiter lässt die Formulierung, wonach der „Straftatbestand der üblen Nachrede aus Sicht der Kläger“ ausgewiesen sei (pag. 16), darauf schliessen, dass der Strafantrag nicht nur im Namen des Sozialdienstes, sondern auch im Namen des Leiters und der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ergangen ist (vgl. dazu das Urteil