Während der Inhalt der verschiedenen der Anzeige beiliegenden Texte des Beschuldigten generisch umschrieben wurde („abschätzigen Charakter“, „desavouiert“, pag. 15 f.), nahm die Anzeige explizit auf die Behauptung des vermeintlichen Amtsmissbrauchs Bezug, welche gemäss Beilagen zur Anzeige sowohl den Strafkläger B.________ wie auch die Mitarbeiterin I.________ betraf. Weiter lässt die Formulierung, wonach der „Straftatbestand der üblen Nachrede aus Sicht der Kläger“ ausgewiesen sei (pag.