je mit Hinweisen). Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Vorliegend erstattete die Gemeinde E.________, vertreten durch den Sozialdienst Region E.________, am 21. August 2017 Strafanzeige und stellte Strafantrag (pag. 15 ff.). Unterzeichnet wurde die Strafanzeige vom Leiter des Sozialdienstes, B.________. Während der Inhalt der verschiedenen der Anzeige beiliegenden Texte des Beschuldigten generisch umschrieben wurde („abschätzigen Charakter“, „desavouiert“, pag.