Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit lediglich noch die vorgeworfene üble Nachrede, angeblich begangen am 15. August 2017 zum Nachteil von B.________, indem der Beschuldigte in einem undatierten Schreiben (Eingang beim Sozialdienst am 15. August 2017) an I.________ den Strafkläger als „doppelten Amtsmissbraucher“ betitelte. Beim Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 12 hiernach) handelt es sich um ein Antragsdelikt.