40 f.) eingestellt. Ebenfalls eingestellt wurde das Verfahren mit Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2018 bezüglich der vorgeworfenen Beschimpfung des Strafklägers, angeblich begangen am 16. Mai 2017 (pag. 89 ff.). Soweit der Beschuldigte geltend macht, bezüglich diesen Vorwürfen lägen keine gültigen Strafanträge vor, gehen seine Vorbringen folglich ins Leere. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit lediglich noch die vorgeworfene üble Nachrede, angeblich begangen am 15. August 2017 zum Nachteil von B.________, indem der Beschuldigte in einem undatierten Schreiben (Eingang beim Sozialdienst am 15. August 2017) an I.______