Weiter scheint er davon auszugehen, dass der Strafantrag des Strafkläger verspätet erfolgt sei, da er diesen bereits am 16. Mai 2017 als Amtsmissbraucher bezeichnet habe, während die Strafanzeige bzw. der Strafantrag erst am 21. August 2017 erfolgt sei (pag. 22, 120 ff., 159 ff.). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass Ehrverletzungsdelikte zum Nachteil von I.________ nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Das Verfahren wurde insoweit mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2018 (pag. 40 f.) eingestellt.