4 6. Vorliegen eines Strafantrags betreffend Tatbestand der üblen Nachrede Der Beschuldigte macht geltend, es fehle zur Verfolgung der vorgeworfenen üblen Nachrede der erforderliche Strafantrag. Diesbezüglich bringt er vor, I.________ habe keinen gültigen Strafantrag gestellt (pag. 159 ff.). Weiter scheint er davon auszugehen, dass der Strafantrag des Strafkläger verspätet erfolgt sei, da er diesen bereits am 16. Mai 2017 als Amtsmissbraucher bezeichnet habe, während die Strafanzeige bzw. der Strafantrag erst am 21. August 2017 erfolgt sei (pag.