II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv), zu überprüfen. Weiter sind die Strafzumessung, die gesamten Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Anordnungen betreffend Widerrufsverfahren und die weiteren Verfügungen zu überprüfen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht bei der Überprüfung über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.