Dagegen hat die Kammer den Schuldspruch wegen übler Nachrede, begangen am 15. August 2017 z.N. von B.________ (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv), und den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 7. März 2018 durch Besitz von sechs Gramm Amphetamingemisch und 95 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum sowie Konsum von LSD und Marihuana (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv), zu überprüfen.