5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Auf Grund der Anträge des Beschuldigten ist von einer beschränkten Berufung auszugehen. Damit ist der Freispruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), angeblich festgestellt am 4. Januar 2018 in C.________ durch Besitz von 1 Pille MDMA und 1 Minigrip Opium zum Eigenkonsum, in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dagegen hat die Kammer den Schuldspruch wegen übler Nachrede, begangen am 15. August 2017 z.N. von B.